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Die AEW Energie AG informiert über die neuen Preise und Produkte mit Gültigkeit ab 1. Januar 2025 wie folgt:

AEW-Strompreis sinkt auf 29,9 Rp./kWh
Der Strompreis setzt sich aus den Komponenten Energielieferung, Netznutzung und Abgaben an Bund und Gemeinden zusammen.
Die AEW kann die Energiepreise aufgrund gesunkener Beschaffungskosten und dank langfristiger und tranchierter Beschaffung um rund 20 % senken.
Die Netznutzungstarife, bestehend aus Kosten des vorgelagerten Stromnetzes, dem Stromverteilnetz der AEW, den Systemdienstleistungen (Swissgrid) und der Stromreserve des Bundes, sinken um rund 8 %, die Abgaben bleiben insgesamt auf annähernd gleichem Niveau, da der gesetzliche Netzzuschlag zur Förderung erneuerbarer Energien mit 2,3 Rp./kWh unverändert bleibt.
Dies führt zu insgesamt 14 % tieferen Strompreisen für einen Haushalt mit einem durchschnittlichen jährlichen Verbrauch von 4'500 kWh (H4-Profil, entspricht dem AEW-Produkt ”Classic”), d.h. ein Haushalt mit diesem Verbrauchsprofil spart rund CHF 220 (exkl. MWST) pro Jahr. Ein Haushalt mit dem AEW Produkt «Comfort» (entspricht dem H7-Profil mit einem durchschnittlichen jährlichen Verbrauch von 13‘000 kWh) spart rund CHF 642 (exkl. MWST) pro Jahr.

Vergütung für Rücklieferanten deutlich über Minimalvergütung
Die Neuregelung der Abnahme- und Vergütungspflicht mit einer einheitlichen Vergütung aller Energieversorger für Rücklieferanten tritt voraussichtlich per 1. Januar 2026 in Kraft.
Um den AEW-Kundinnen und -Kunden Planungssicherheit für 2025 zu geben, orientiert sich die AEW für die Rückliefertarife im kommenden Jahr an der Berechnungsmethode von 2024.
Dies bedeutet, dass die Produzenten für den eingespeisten Strom im Hochtarif 8,15 Rp./kWh, zuzüglich 3 Rp./kWh für die Vergütung der Herkunftsnachweise (HKN) erhalten.
Würde die AEW die Berechnungsmethodik der neuen Abnahme- und Vergütungspflicht jedoch bereits ab 2025 anwenden, würde die Rückvergütung aktuell bei der vom Bund vorgesehenen Minimalvergütung von 4,6 Rp., exklusiv HKN-Vergütung für Kleinanlagen unter 30 kVA liegen.
Sollte diese neue Regelung wider Erwarten doch schon per 1. Januar 2025 in Kraft treten, behält sich die AEW das Recht vor, die neuen gesetzlichen Vorgaben entsprechend kurzfristiger umzusetzen.

Herkunftsnachweisvergütung bleibt unverändert
Die im Jahr 2021 eingeführte Herkunftsnachweisvergütung von 3 Rp./kWh für alle Kleinphotovoltaikanlagenbetreiber bis 30 kVA bleibt somit unverändert bestehen.
Bis im Juni 2024 haben sich schon über 1’700 PV-Anlagenbetreiber für die Herkunftsnachweisvergütung angemeldet.
Die AEW leistet damit einen Beitrag für die Entwicklung der Sonnenstrom-Produktion im Kanton Aargau.

Gestaffelte Inkraftsetzung des neuen Stromgesetzes vorgesehen
Das Schweizer Stimmvolk hat am 9. Juni 2024 das Bundesgesetz für eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien (Stromgesetz) deutlich angenommen.
Es ist eine gestaffelte Inkraftsetzung vorgesehen: Ein erstes Massnahmenpaket soll bereits per 1. Januar 2025 in Kraft treten, ein zweites Paket dann im Januar 2026.
Des Weiteren sind Änderungen bei der Solidarisierung von Netz- und Anschlussverstärkungen, dem Messwesen sowie die Einführung von lokalen Elektrizitätsgemeinschaften und Stromeffizienzverpflichtungen für Energielieferanten vorgesehen.
Die Verordnungen für das erste Paket sollen gemäss dem aktuellen Plan erst im November 2024 beschlossen und veröffentlicht werden. Die Verordnungen für das zweite Paket werden im Laufe des ersten Quartals 2025 veröffentlicht.
Aus diesem Grund kann es noch weitere kurzfristige Massnahmen und Informationen geben, die von der aktuell laufenden zweiten Ämterkonsultation und der Entscheidung des Bundesrates im November 2024 abhängig sind.

Publikation der Preise
Die Netznutzungs- und Energielieferprodukte der AEW sind im Internet unter www.aew.ch/stromprodukte zu finden.








07. Oktober 2024


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