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Auflage Waldgrenzenplan Kanton Aargau

Am 1. Januar 2019 ist die Änderung des Waldgesetzes des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997 in Kraft getreten. Gemäss § 3 Abs. 3 AWaG erlässt der Kanton flächendeckend fu¨r den gesamten Kanton Aargau einen rechtsverbindlichen Waldgrenzenplan. Bestockungen ausserhalb des festgelegten Waldareals gelten nicht als Wald.

Die Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt legt den Waldgrenzenplan in den Gemeinden des Kantons Aargau während 30 Tagen, vom 1. bis 30. September 2019, zur Einsicht auf. Der Waldgrenzenplan ist während der Auflagefrist auf der Gemeindekanzlei Uerkheim oder auch in elektronischer Form auf dem Internetportal der Abteilung Wald (www.ag.ch/wald) einsehbar.

Wer ein schutzwu¨rdiges eigenes Interesse geltend macht, kann innerhalb der Auflagefrist bei der Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, Einsprache gegen den Waldgrenzenplan erheben. Allfällige Einsprachen sind schriftlich einzureichen und haben einen Antrag und eine Begru¨ndung zu enthalten. Vorbehalten bleibt Art. 46 des Bundesgesetzes u¨ber den Wald vom 4. Oktober 1991.

Wer es unterlässt, Einsprache zu erheben, obwohl Anlass dazu bestanden hätte, kann den ergehenden Entscheid nicht anfechten. Gemäss § 33a Abs. 4 AWaG haben Einsprachen und Beschwerden gegen den Erlass des Waldgrenzenplans nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit sie die Rechtmittelinstanz gewährt.

Aarau, 24. Juli 2019 
Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Wald